Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Alle Leistungen, Lieferungen und Angebote der mlg GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die mlg GmbH mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ oder „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Dies gilt auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn dies nicht nochmals gesondert vereinbart wird.

(2) Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der mlg GmbH wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn die mlg GmbH diesen nicht nochmals nach deren Eingang bei ihr ausdrücklich widerspricht. Insbesondere liegt in der Lieferung durch die mlg GmbH keine Zustimmung.
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind demzufolge nur wirksam, wenn die mlg GmbH die Anwendung dieser schriftlich bestätigt hat.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote der mlg GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Angaben der mlg GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie Darstellungen derselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

(2) Der Vertragsschluss kommt nur dann zustande, wenn die mlg GmbH dem Kunden nach dem Angebot (Bestellformulare der mlg GmbH sind auch Angebote) eine Auftragsbestätigung zukommen lässt.

(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der mlg GmbH und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, in Form des entsprechenden Angebotes in Verbindung mit der Auftragsbestätigung oder dem Bestellformular, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) Mündliche Erklärungen und Abreden sind rechtlich unverbindlich und bedürfen zur Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.

(5) Mietmessestände werden für die Dauer einer Messe überlassen. Daher sind ausdrücklich alle gelieferten Gegenstände lediglich vermietet, es sei denn im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung werden die Produkte als Kaufteile ausgewiesen.

§ 3 Preise
(1) Die Mietpreise der mlg GmbH gelten für die Dauer der jeweiligen Messe oder Veranstaltung, längstens für 9 Tage, zuzüglich 3% Versicherung (Beschädigungen durch Dritte), zuzüglich 4% Energie-/Rohstoff-/Transportkostenzuschlag und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Nicht im Preis enthalten sind, sofern nichts anderes vereinbart, die messeseitigen Anschlusskosten, Kosten für Genehmigungsverfahren (z. B. Statik) sowie die Gebühren aller Art, die von Messegesellschaften, Speditionen, Abfertigungsorganen, Zollbehörden etc. erhoben werden. Neue Belastungen der Mietsache, die durch Erhöhung der MwSt., Beförderungssteuer, Zölle, Ausfuhr-Abgaben, Überseefrachten oder ähnliche behördliche Maßnahmen oder Anordnungen nach Vertragsabschluss entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

(3) Bei Systemständen werden Planänderungen ab der dritten Änderung mit einer Pauschale von EUR 25,00 zzgl. MwSt. je Änderung berechnet. Ab dem Aufbaubeginn werden Änderungen am Standlayout bei Systemständen nur unter Vorbehalt der Durchführbarkeit und mit zusätzlichen Kosten (Stundensatz EUR 55,00 zzgl. Material zzgl. MwSt.) ausgeführt.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges behält sich die mlg GmbH vor, die Auslieferung der Mietgegenstände zu verweigern, bzw. bereits ausgelieferte Mietgegenstände vorzeitig zurückzuholen.

(5) Sollte ein Auftrag eines Kunden erst 21 Tage vor Messebeginn bei der mlg GmbH eingehen, erfolgt ein Aufschlag auf den Mietpreis von 25% ab 14 Tage vor Messebeginn erfolgt ein Aufschlag von 50%. Geht der Auftrag erst fünf Tage vor Messebeginn bei der mlg GmbH ein, erfolgt ein Aufschlag von 100% auf den Mietpreis.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch die mlg GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Darunter fallen vor Allem der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, keine bauseitigen Behinderungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigeVerpflichtungen des Kunden. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so wird die Frist zur Erbringung der Leistung der mlg GmbH um den Zeitraum verlängert, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der mlg GmbH nicht nachkommt.

(2) Die mlg GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht wurden, die die mlg GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern durch solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung der mlg GmbH wesentlich erschwert oder unmöglich wird und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche gegen die mlg GmbH sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 5 Mietbedingungen
(1) Das Mietgut wird für den vereinbarten Zweck und den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Die Anlieferung erfolgt so rechtzeitig, dass das Mietgut zu Messe-/ Veranstaltungsbeginn zur Verfügung steht. Die Untervermietung ist nur an Mitaussteller desselben Messestands gestattet. Die Haftung für das Mietgut verbleibt im Falle der Untervermietung bei dem Vertragspartner der mlg GmbH.

(2) Die Haftung des Mieters beginnt mit der Anlieferung der Mietgegenstände und endet mit der Rücknahme durch die mlg GmbH. Es beginnt die Haftung mit der Anlieferung zum Messestand und endet mit der Rückholung von dort. Dieses gilt auch, wenn der Messestand nicht besetzt ist.

(3) Die mlg GmbH behält sich im Falle unvorhergesehener Ereignisse vor, dem Kunden anstelle der bestellten Mietstücke gleichwertige oder bessere Ersatzstücke zu liefern.

(4) Für die in der Grundausstattung enthaltenen Gegenstände, die der Kunde im Einzelfall nicht benötigt, wird keine anteilige Mietrückzahlung geleistet. Diese Gegenstände können auch nicht getauscht oder gegen andere Leistungen aufgerechnet werden.

(5) Dem Kunden obliegt die Obhut- und Aufsichtspflicht bezüglich des gesamten Mietgegenstandes ab Übergabe vor Messebeginn bis 4 Stunden nach Messeende. Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für Schäden und Verluste des Mietgutes für den Zeitraum, in welchem sich das Mietgut in seiner Obhutspflicht befindet, soweit die Schäden nicht durch einen Dritten verursacht wurden und demzufolge durch die Versicherung (vgl. § 3 Abs. 1 dieser Bedingungen) abgedeckt sind. Der Kunde hat  demzufolge die Kosten für alle notwendigen Aufwendungen für Wiederherstellung oder Reparatur des Mietgutes zu tragen. Sollte ein Gegenstand derart beschädigt sein, dass eine Wiederherstellung nicht möglich ist, so hat der Kunde die Kostenfür eine Neuanschaffung zu tragen. Bei Verlust der Mietgegenstände hat der Kunde die Neuanschaffungskosten zu tragen. Derartige Ereignisse entbinden den Kunden zudem nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Miete. Der Kunde hat die mlg GmbH von derartigen Ereignissen unverzüglich zu unterrichten.

(6) Das Mietverhältnis endet mit dem Ende der jeweiligen Messe/Veranstaltung mit der Rücknahme durch die mlg GmbH. Der Abbau beginnt unmittelbar mit dem Ende, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Mietgegenstände sind nach Veranstaltungsende vom Mieter abholfähig und zugänglich bereitzustellen. Am Mietstand hinterlassene Gegenstände werden ohne Wertersatz entsorgt.

(7) Mietgegenstände können nur bis spätestens 21 Tage vor der Veranstaltung kostenlos storniert werden. Bei späterem Rücktritt wird die volle Mietgebühr berechnet.

§ 6 Mindestbestellwert / Nichterreichen des Mindestbestellwerts
(1) Für alle Bestellungen gilt ein Mindestbestellwert von 100 Euro (im Folgenden "Mindestbestellwert" genannt), es sei denn, es liegt eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und der mlg GmbH vor.

(2) Der Mindestbestellwert bezieht sich auf den Gesamtwert der bestellten Waren netto vor Abzug von Rabatten oder anderen Vergünstigungen.

(3) Sollte der Mindestbestellwert von 100 Euro nicht erreicht werden, behalten wir uns das Recht vor, eine Gebühr in Höhe von 35 Euro (im Folgenden "Mindestbestellwert Gebühr" genannt) zu erheben.

(4) Die Gebühr wird zusätzlich zum Bestellwert erhoben und ist vom Kunden zu entrichten, sofern der Mindestbestellwert nicht erreicht wurde.

(5) Die Gebühr dient dazu, die entstehenden Kosten für Bearbeitung, Verpackung und Versand teilweise zu decken.

§ 7 Zahlungen
(1) Der Kunde hat den gesamten Mietpreis nach Erhalt der Rechnung bis spätestens 14 Tage vor Messebeginn an die mlg GmbH zu bezahlen. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der jeweiligen Rechnung ohne Abzug zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die mlg GmbH behält sich vor, auch andere Zahlungsbedingungen zur Anwendung zu bringen. Diese werden dann ausdrücklich in der Auftragsbestätigung erwähnt.

(2) Auslandszahlungen sind grundsätzlich durch spesenfreie Überweisung zu leisten.  

(3) Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insofern befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Zurückbehaltungsrechts – insbesondere des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts im Sinne von § 369 HGB – ist ausgeschlossen.

(4) Wechsel nimmt die mlg GmbH nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und erfüllungshalber in Zahlung. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bis zur Einlösung des Wechsels bleibt der Zahlungsanspruch bestehen.

(5) Treten beim Kunden Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit entfallen lassen, ist die mlg GmbH berechtigt, die Zahlung sämtlicher noch offener, bereits fälliger Forderungen sofort zu verlangen und, sofern eine entsprechende Zahlung trotz Aufforderung zur Zahlung innerhalb einer angemessenen Frist unterbleibt, von dem Vertrag zurückzutreten und die von ihr gelieferten Gegenstände zurückzunehmen.

(6) Bei Zahlungsverzug ist die mlg GmbH nach angemessener Fristsetzung berechtigt, ohne Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz für ihre Planungs- und Vorbereitungsleistungen zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden, insbesondere wegen Verzögerung der Leistung, bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Versicherung
(1) Dem Mieter ist bekannt, dass die Mietgegenstände nicht gegen Diebstahl versichert sind. Eine Versicherung der Mietgegenstände für die Laufzeit einer Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbauzeit wird empfohlen und ist durch den Mieter selbst vorzunehmen.

(2) Der Versicherungswert des Mietgutes wird auf Wunsch schriftlich mitgeteilt. Leicht zerbrechliches Material, wie  Tischplatten, Vitrinen und sonstiges Mobiliar aus Glas sind extra zu versichern bzw. bei der Versicherung anzumelden.

§ 9 Gewährleistung und Schadensersatz
(1) Bei Vermietung hat der Kunde bei Übergabe den Mietgegenstand nach Mängeln zu untersuchen und diese unverzüglich geltend zu machen. Erfolgt diese Anzeige nicht oder verspätet, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Reklamationen nach Messeende bezüglich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, werden nicht anerkannt.

(2) Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen wird die mlg GmbH nach ihrer eigenen Wahl entweder durch Nachbesserung, Umtausch oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Mietpreises entsprechen. Da es sich bei dem Mietgut um gebrauchte Sachen handelt, begründen normale Gebrauchsspuren keinen Nachbesserungs-, Ersatz- und Rücknahmeanspruch. Dies gilt auch für materialtypische Farb- und Oberflächenabweichungen.

(3) Weitere Ansprüche des Vertragspartners sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

(4) Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft oder erleidet der Kunde infolge eines Mangels einen Schaden, der durch die mlg GmbH oder ihre Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig ist, so kann der Kunde hierfür Schadensersatz verlangen. Die mlg GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich dabei nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Liegt eine solche Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vor, so ist die Haftung der mlg GmbH auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die mlg GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Reklamationen
(1) Der Mieter ist verpflichtet, sich unverzüglich nach der Anlieferung von dem ordnungsgemäßen Zustand der Mietgegenstände und der Vollständigkeit der Lieferung zu überzeugen.

(2) Mit der Annahme der Ware bestätigt der Mieter die mangelfreie Leistung. Etwaige Reklamationen seitens des Mieters in Bezug auf nicht vertragsgemäße Leistungen müssen innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

(3) Dem Mieter ist bekannt, dass die Mietgegenstände mehrfach eingesetzt werden und nicht immer neuwertig sind. Übliche Gebrauchsspuren stellen keinen Reklamationsgrund dar.

(4) Ordnungsgemäß erhobene und begründete Mängelrügen werden wir durch Preisnachlass, Nachbesserung, Umtausch oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Mietpreises entsprechen. Weitere Ansprüche des Vertragspartners sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

(5) Alle Maßangaben des Vermieters sind Cirkaangaben. Der Vermieter behält sich Abweichungen in Form, Maß und Farbe vor, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

(6) Die Möglichkeit, die Reklamation durch den Vermieter zu beheben oder begutachten zu lassen, muss durch den Mieter eingeräumt werden.

§ 11 Sicherheit
Kabinen und abschließbare Möbelstücke sind nicht einbruchsicher. Die Schließmechanismen dienen allein als Sichtschutz. Es wird daher dringend die Bestellung einer Standbewachung empfohlen.

§ 12 Urheberrechte
(1) Planungen, Entwürfe und Zeichnungsunterlagen bleiben mit allen Rechten Eigentum der mlg GmbH. Die mlg GmbH behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen demzufolge ohne Zustimmung der mlg GmbH weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Eine Zustimmung einer Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedarf der Schriftform. Änderungen von Planungen, Entwürfen etc. dürfen nur von der mlg GmbH vorgenommen werden. Die mlg GmbH ist berechtigt, Arbeiten zu signieren und damit zu werben.

(2) Grafiken und andere Unterlagen, die von der mlg GmbH, im Auftrag des Kunden, anzufertigen, zu montieren oder aufzustellen sind, liegen in der Verantwortung des Kunden. Die mlg GmbH prüft weder eine Verletzung von Schutzrechten noch die Richtigkeit der Unterlagen. Der Kunde stellt die mlg GmbH von allen eventuellen  Schadenersatzansprüchen durch Rechtsverstöße oder Schreib- sowie Farbfehlern frei.

§ 13 Datenverarbeitung
Die mlg GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit den erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, gemäß dem Datenschutzgesetz zu verarbeiten und aufzubewahren. Die mlg GmbH garantiert, dass keine Weitergabe von Kundendaten erfolgt, wenn es nicht für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist.

§ 14 Einlagerung
(1) Grundsätzlich werden keine Gegenstände des Kunden eingelagert.

(2) Sofern dennoch eine Einlagerung im Einzelfall gewünscht ist, setzt dies voraus, dass eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Für die eingelagerten Gegenstände haftet die mlg GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

§ 15 Schlussbestimmung
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der mlg GmbH und dem Kunden ist der Sitz der mlg GmbH.

(2) Die Beziehungen zwischen der mlg GmbH und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.